- § 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen Förderverein Landsynagoge Heubach e.V..
- Er hat seinen Sitz in Kalbach.
- Der Verein wird im Vereinsregister eingetragen.
- § 2 Zwecke des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO 1977).
- Ziel des Vereins ist die Erhaltung und Nutzung der ehemaligen Synagoge in Heubach.
Zwecke des Vereins sind:- die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
- die Förderung von Bildung und Erziehung,
- die Förderung von Kunst und Kultur, (Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten),
- die Förderung der Völkerverständigung.
Das Vereinsziel und die damit verbundenen Vereinszwecke werden verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:- Die finanzielle Unterstützung der Restaurierung des Gebäudes nach denkmalpflegerischen Grundsätzen,
- die finanzielle und ideelle Unterstützung bei der Erhaltung,
- Pflege und Betreibung des kulturhistorisch und religiös bedeutsamen Gebäudes,
- die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben,
- die Vergabe von Forschungsaufträgen,
- die Einrichtung einer Ausstellung, das christlich-jüdisches Zusammenleben, jüdische Kultur und Religion thematisiert,
- die Ausarbeitung eines museumspädagogischen Konzeptes für Besucher aus dem schulischen- und Erwachsenen-Bildungsbereich,
- Werben für ein friedliches Miteinander und Toleranz ungeachtet religiöser, kultureller oder ethnischer Unterschiede,
- Öffentlichkeitsarbeit für das Vereinsziel und die Vereinszwecke,
- die Kooperation mit Hochschulen und Archiven des Landes Hessen.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Aufwendungen, die den Mitgliedern im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit entstehen, können erstattet werden (echter Aufwandsersatz).
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Ziel und den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
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§ 3 Finanzierung des Vereins
- Die Finanzierung erfolgt aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Fördermitteln und Zuwendungen zur zweckgebundenen Verwendung.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
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§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft in internationalen, nationalen und regionalen Verbänden, deren Zwecke dem des Vereins nicht widersprechen, beantragen und Mitglied werden.
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§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der schriftlichen Beitragserklärung durch den Vorstand.
- Vereinsmitglieder haften nur mit dem Vereinsvermögen.
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§ 6 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und die Vereinszwecke auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.
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§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Der Austritt aus dem Verein bedarf der Schriftform und ist mindestens zwei Monate vor Ende eines Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Außer durch freiwilligen Austritt endet die Mitgliedschaft beim Tode des Mitgliedes, oder durch Ausschluss oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
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Der Vorstand kann mit Zweidrittel-Mehrheit beschließen, dass ein Mitglied mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen wird, wenn es gegen die Satzung, Ordnungen, die Satzungszwecke
oder die Vereinsinteressen grob verstoßen hat.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
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§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
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§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen und im übrigen dann, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder auf begründetes Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens vierzehn Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Bekanntgabe der Tagesordnung.
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Anträge zu Themen der Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin
der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Spätere Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt. - Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem andern Mitglied des Vorstands geleitet.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat eine Stimme.
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Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Feststellung der Satzung,
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- Verabschiedung der Beitragsordnung,
- Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, noch Angestellte des Vereins sein.
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
- Änderung der Satzung,
- Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins.
- Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
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§ 10 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus
- dem/der 1. Vorsitzenden,
- dem/der 2. Vorsitzenden,
- dem/der Kassierer/in,
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der 2. Kassierer/in,
- dem/der 2. Schriftführer/in.
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind ausschließlich Mitglieder des Vereins nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
- Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten geheimen Wahlgängen bestimmt. Gibt es für ein Amt nur einen/eine Bewerber/in, kann, wenn niemand widerspricht, die Wahl durch Handzeichen erfolgen. Anderenfalls wird geheim gewählt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds einen Nachfolger berufen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter 1.a) bis 1.d) genannten Personen. Je zwei dieser Mitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
-
Der Vorstand besteht aus
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§ 11 Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die verantwortliche Vereinsführung nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen.
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Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse für deren Bearbeitung
oder Vorbereitung einsetzen oder dafür geeignete Personen beauftragen.
Die Verantwortlichen der Ausschüsse oder die beauftragten Einzelpersonen können dem Vorstand mit beratender Stimme beigeordnet werden. - Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung geeignete Personen mit beratender Stimme in einen Beirat berufen.
- Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, den Jahresbericht, die Jahresrechnung sowie den Haushaltsplan zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
- Der Vorstand beschließt über die Aufnahme der Mitglieder sowie die Beendigung der Mitgliedschaften gemäß §§ 5.2 und 7.3.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden oder dem/der 2. Vorsitzenden einberufen wurden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der/die 1. oder 2. Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind, oder schriftlich, per fax oder e-mail zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
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§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 13 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene außerordentliche
Mitgliederversammlung beschließen. Hierzu müssen zwei Drittel der Mitglieder erschienen sein.
Für die Auflösung müssen drei Viertel der erschienenen Mitglieder stimmen.
Sollte in dieser ersten Versammlung nicht die erforderliche Mitgliederzahl erschienen sein, kann die Auflösung des Vereins in einer zweiten außerordentlich einberufenen Mitgliederversammlung mit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. - Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein auf andere Weise aufgelöst wird.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
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Die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene außerordentliche
Mitgliederversammlung beschließen. Hierzu müssen zwei Drittel der Mitglieder erschienen sein.
Für die Auflösung müssen drei Viertel der erschienenen Mitglieder stimmen.
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§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und wirksam.
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§ 15 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Gründungsversammlung am 9. November 2003 einstimmig beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
Kalbach Heubach, den 9. November 2003